Hinsichtlich der Bekämpfung von Computerkriminalität besteht bei den beteiligten Akteuren Einigkeit, dass durch das regelmäßige Auseinanderfallen von Tat- und Erfolgsort nicht nur eine grenzüberschreitende Kooperation der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch die Harmonisierung des materiellen Strafrechts erforderlich ist. Art. 83 Abs. 1 AEUV bietet im Regelungsbereich der Europäischen Union dafür die notwendige gesetzliche Grundlage. Adrian Haase setzt sich umfassend mit den verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und strafrechtlichen Grundlagen der Kompetenzverteilung zwischen den Nationalstaaten und der Europäischen Union auseinander und entwickelt dazu einen netzwerkspezifischen Computerkriminalitätsbegriff. Die gewonnenen Erkenntnisse bieten Leitlinien für zukünftige Legislativakte sowie exekutive Kooperationsmechanismen, die auch für weitere transnationale Kriminalitätsbereiche nutzbar gemacht werden können.