Inhaber geistigen Eigentums sehen sich bei Beeinträchtigung ihrer Rechte seitens konzernierter Gesellschaften einer besonderen Gefährdungslage gegenüber. Die im Konzern praktizierte einheitliche Leitung birgt insbesondere die Gefahr koordinierter Schutzrechtsverletzungen. Jedoch bedarf es auch in Sachverhalten, die nicht von kollusivem Verhalten geprägt sind, einer Verantwortungszuweisung im Konzern. Zu berücksichtigen ist hierbei das Spannungsverhältnis zwischen rechtlicher Selbständigkeit und wirtschaftlicher Verbundenheit der Konzernunternehmen. Die zentrale Frage lautet, ob und inwieweit eine Konzerngesellschaft für die Verletzung von Rechten geistigen Eigentums seitens der mit ihr verbundenen Gesellschaften haftet. Einheitlicher Leitung kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung auch als Mittel zur Wahrung fremder Rechte zu. Die vorliegende Arbeit untersucht die für eine konzernweite Unterlassungshaftung in Betracht kommenden gesellschafts- und deliktsrechtlichen Ansätze.