Infolge der Digitalisierung hat die Verbreitung einfacher Lichtbilder gravierend zugenommen. Damit einhergegangen ist eine Zunahme der Rechtsverfolgung unzulässiger Nutzungen durch Privatpersonen. Der urheberrechtliche Schutz einfacher Lichtbilder ist infolgedessen in die Kritik geraten. Seit Juni 2021 nimmt § 68 UrhG Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke als Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-RL) vom Lichtbildschutz aus.
Die Autorin geht im Rahmen einer rechtsökonomischen Analyse der Frage nach, inwieweit der verbleibende Lichtbildschutz nach § 72 UrhG noch legitimiert ist und entwickelt einen Reformvorschlag. Sie beschäftigt sich zudem mit der Erforderlichkeit der Beschränkung des Lichtbildschutzes durch § 68 UrhG und analysiert die konkrete Umsetzung.