Das Strafrecht bildet gegenwärtige und zukünftige Interessen im Rahmen der Sterbehilfe nicht hinreichend ab und beschränkt das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben in paternalistischer Weise. Nicht erst seitdem das Bundesverfassungsgericht die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung nach § 217 a.F. StGB am 26.02.2020 für verfassungswidrig erklärt hat, bedarf es einer Reform der strafrechtlichen Regelungen zur Sterbehilfe. Auf Grundlage einer verfassungsrechtlichen und rechtsphilosophischen Untersuchung unterbreitet diese Arbeit einen Reformvorschlag, der die Autonomie des Einzelnen in den Mittelpunkt stellt und die partielle Entkriminalisierung der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB beinhaltet.