Insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Aufnahme gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen in einen im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ausgearbeiteten Insolvenzplan lässt sich das Insolvenzverfahren seit Inkrafttreten des ESUG im Jahre 2012 für die insolvenzreife GmbH als strategische Handlungsoption begreifen. Der Fall „Suhrkamp“ hat allerdings offenbart, dass sich das Insolvenzverfahren insbesondere aus Sicht eines nicht geschäftsführenden (Minderheits-)Gesellschafters als „Schreckensszenario“ entpuppen kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt auch davon ab, inwiefern die Gesellschafter Einfluss auf die Sanierung im Insolvenzplanverfahren nehmen können.
Daher untersucht der Verfasser, inwieweit es in den jeweiligen Verfahrensabschnitten zu einer insolvenzbedingten Verschiebung der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung kommt. Er zeigt auf, dass sich ein umfassender Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Gesellschaftsrecht nicht begründen lässt.