Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen dem auf dem Recht des diplomatischen Schutzes und dem gewohnheitsrechtlichen Fremdenrecht beruhenden Investitionsschutzrecht der Vergangenheit und dem modernen, auf einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge einschließlich völkervertraglicher Regelungen zur prozeduralen Durchsetzung von Ansprüchen fußenden modernen Investitionsschutzrecht, besteht in der Frage, ob neben der durch staatliche Maßnahmen in ihren Rechten verletzten Gesellschaft auch deren Gesellschaftern ein einklagbarer und durchsetzbarer völkerrechtlicher Entschädigungsanspruch zusteht.
Die Arbeit widmet sich dem Beleg folgender Thesen:
1.) Ausländischen Gesellschaftern steht unabhängig von der Höhe und der Ausgestaltung ihrer Beteiligung ein grundsätzliches Klagerecht zu.
2.) Damit garantiert ist, dass bei Masseverfahren rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind, bedarf es einer Ergänzung der bestehenden ICSID-Regelungen um noch zu formulierende „Zusätzliche Verfahrensregeln“.