Mit dem „Brexit“ wird Großbritannien zu einem echten Drittstaat. Folge dessen soll sein, dass englische Gesellschaften mit Sitz im Inland als GbR oder OHG behandelt werden müssen. Aus Sicht des Verfassers ist diese Rechtsfolge auf Grundlage der Grundfreiheiten des AEUV jedoch nicht zwingend.
Die Arbeit befasst sich vor diesem Hintergrund mit dem Alleinstellungsmerkmal der Kapitalverkehrsfreiheit – ihrer Wirkung auch gegenüber Drittstaatsangehörigen. Die Rechtsprechung nimmt gegenüber dieser Besonderheit bislang jedoch eine äußerst restriktive Haltung ein.
Der Verfasser legt dar, weshalb die Kapitalverkehrsfreiheit entgegen der herrschenden Meinung insbesondere auch gegenüber Drittstaatsangehörigen umfassend gelten müsse. Hieraus folge sodann, dass die in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit ergangene Überseering-Rechtsprechung auf die Kapitalverkehrsfreiheit übertragen werden müsse – sodass auch Gesellschaften aus Drittstaaten mit Sitz im Inland das Recht haben, als solche anerkannt zu werden.