Die Arbeit beschäftigt sich mit der Haftung der abordnenden Gesellschaft für Pflichtverletzungen ihres abgeordneten Organwalters in der aufnehmenden Gesellschaft. Im Mittelpunkt steht dabei die Zurechnungsnorm § 31 BGB. Untersucht wird in einem ersten Schritt, ob sich eine Haftung gemäß § 31 BGB auch mit Haftungsnormen, die nicht (auch) an die abordnende Gesellschaft adressiert sind – namentlich die aktienrechtlichen Binnenhaftungsnormen §§ 93, 116 AktG – konstruieren lässt. Das ist zu verneinen, da § 31 BGB stets eine Pflichtenstellung der Gesellschaft voraussetzt. In einem zweiten Schritt wird dann untersucht, wann der Doppelmandatar bei seiner Tätigkeit in der aufnehmenden Gesellschaft gemäß § 31 BGB auch „in Ausführungen der Verrichtungen“ für die abordnende Gesellschaft handelt. Schließlich werden die der abordnenden Gesellschaft eine Pflichtenstellung zuweisenden Haftungsnormen unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Doppelmandatschaft näher betrachtet.