Die Forderungspfändung hat große praktische Relevanz. Deren Erfolg hängt meist davon ab, ob und inwieweit sich der Vollstreckungsschuldner kooperativ gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger verhält, mithin verwertbare Auskünfte erteilt (§ 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Offenbart sich der Vollstreckungsschuldner - wie so häufig - nicht, muss Aufwand und Zeit in das weitere Vollstreckungsvorhaben investiert werden. Zeit, die der Vollstreckungsgläubiger häufig nicht hat (§ 804 Abs. 3 ZPO). Es ist ihm daher zumeist daran gelegen, den Drittschuldner rasch zur Auskunftserteilung anzuhalten. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den dogmatischen Grundlagen der Erklärungspflicht des Drittschuldners aus § 840 Abs. 1 ZPO, nimmt aber auch Stellung zu praxisrelevanten Problemen - und bietet hierfür geeignete Lösungswege an.