Die Diskussion über die Konsequenzen neurowissenschaftlicher Forschung für das Strafrecht dreht sich bislang um den strafrechtlichen Schuldbegriff. Die bezweifelte Fähigkeit zu bewusster Selbststeuerung ist aber nicht nur eine Bedingung für die strafrechtliche Schuldzuschreibung, sondern durchzieht das gesamte Strafrecht. Die Debatte muss deshalb grundsätzlicher als Frage des Verhältnisses des Subjektiven zum Objektiven geführt werden: Inwieweit ist eine Objektivierung des Strafrechts durch die stärkere Berücksichtigung der Dritten-Person-Perspektive möglich?

Die Kombination des Erkenntnistheoretischen Indeterminismus mit dem Methodischen Determinismus Immanuel Kants ermöglicht eine Verbindung des subjektiven Freiheitserlebens mit der wissenschaftlichen Beurteilung menschlichen Verhaltens. Am Beispiel des strafrechtlichen Versuchs werden unterschiedliche Objektivierungsstufen herausgearbeitet. Darüber hinaus wird eine Haftungszuschreibung als Gegenmodell zum Schuldgedanken diskutiert.