Die Arbeit widmet sich der kartellrechtlichen Beurteilung von Preisgleitklauseln, die in der Praxis oftmals die Offenlegung sensibler Marktinformationen von Wettbewerbern gegenüber einem gemeinsamen Vertragspartner erfordern. Diese Informationspreisgabe kann eine Form von Hub & Spoke Verhältnissen darstellen. Inwiefern eine Preisgleitklausel unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV fällt und damit eine Absprache ohne jeglichen Kontakt zwischen Wettbewerbern möglich ist, hängt insbesondere von der Definition des Tatbestandsmerkmals der abgestimmten Verhaltensweise ab. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, ob auch eine zufällige und ungewollte Teilnahme an einem Informationsaustausch unter den Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen soll. Die Autorin plädiert dabei für eine differenzierte Betrachtung von bewusstem und unbewusstem indirekten Informationsaustausch.