Mit der Einführung der §§ 1a, 1b StVG sollte die Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr ermöglicht werden. Die Zulässigkeit der Nutzung hängt gem. § 1a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG davon ab, dass die Kraftfahrzeuge während der hoch- oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung in der Lage sind, den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen.°°Marc Engelmann klärt die Frage, was unter den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu verstehen ist – unter Berücksichtigung fachsprachlicher Verwendung. Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen untersucht er aus verwaltungswissenschaftlicher Sicht, ob das Normprogramm geeignet ist, die politischen Ziele (z. B. Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen im Straßenverkehr) zu erreichen. Mögliche Vollzugsdefizite, die in der Ausformung des Normprogramms begründet sind, identifiziert er dabei und zeigt Handlungsmöglichkeiten zur Beseitigung auf.