Ein im Aktienrecht bislang ungelöstes Problem ist die Frage nach der Rechtsnatur der Gründerhaftung aus § 46 AktG, mit dem sich das Werk beschäftigt. Thematisiert werden zunächst die bislang gängigen Ansichten zur Einordnung der Gründerhaftung als deliktischen oder gesellschaftsrechtlichen Charakters. Im Anschluss daran legt die Autorin dar, dass es sich bei der aktienrechtlichen Gründerhaftung um eine Haftung sui generis im Sinne einer Risikoausgleichshaftung handelt, die einen ordnungsgemäßen Gründungshergang der Aktiengesellschaft als (institutioneller) Ausgleich des mit der Schaffung einer Aktiengesellschaft und derer Entlassung in den Rechtsverkehr verbundenen abstrakten Risikos haftungsrechtlich absichert.