Dem Gesetzgeber war es bei der Kodifikation der Grundlagenstörung ein erklärtes Anliegen, die Parteien möglichst zur außergerichtlichen Vertragsanpassung zu bewegen. Die Arbeit bedient sich verschiedener Instrumente des Prozessrechts, um dieses Ziel zu fördern, anstatt mit dem BGH eine materiellrechtliche Neuverhandlungspflicht anzuerkennen.
Probleme bereitet § 313 BGB mit Blick auf die materielle Rechtskraft: Da das Ziel der Anpassung nicht vorgegeben ist und meist mehrere Anpassungsvarianten in Betracht kommen, stellt sich die Frage, inwieweit ein rechtskräftiges Urteil, das über eine dieser Varianten entscheidet, späteren Anpassungsklagen anderen Inhalts entgegensteht. Die Arbeit geht dieser Frage nach und präsentiert ein Lösungsmodell.