Eine Marke ist mehr als nur ein betrieblicher Herkunftshinweis: Angereichert mit einem bestimmten Markenimage, hat sich die Marke zu einem wirksamen Werbeträger entwickelt. Doch sind deshalb auch solche Sachverhalte dem Markenrecht zuzuordnen, wenn die Marke nur in dieser Eigenschaft betroffen ist?
Diese Arbeit untersucht, ob sich der funktionsorientierte Benutzungsbegriff und die Öffnung zugunsten der weiteren Markenfunktionen noch in das derzeitige Markenrecht einfügen. Hierbei wird u.a. erörtert, inwiefern die Herkunftsfunktion weiterhin als das die Eigenart der Marke konstitutiv bestimmende Merkmal im Markenrecht verankert ist. Alternativ könnten Zeichenverwendungen jenseits der Herkunftsfunktion über das Wettbewerbsrecht erfasst werden.