Die Grundrechtswirkung unter Privaten löst sich durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den gewohnten Mustern. Das Werk schafft hier nicht nur terminologische Klarheit, sondern arbeitet auch die Kriterien heraus, die Private unmittelbar an die Grundrechte binden. Anschließend nimmt sich der Autor heraufziehende Konstellationen vor und prüft dort die Grundrechtsbindung. Die Betreiberin von Facebook erfüllt dabei beide näher ausgeführten Kriterien. Diese sind die Eröffnung eines „öffentlichen Forums“ und eine überragende Machtstellung. Sie ist damit grundrechtsgebunden. Diese Bindung trifft die SCHUFA nicht, auch da sie durch bestehende (Datenschutz-)Bestimmungen durch den Gesetzgeber im Zaum gehalten wird.