Der Griff zum Saenger lohnt bei jedem Zivilprozess
Aktualität, prägnante Sprache, Gebührenhinweise und Antragsmuster für den Kanzleialltag. Der Saenger ist ein Markenzeichen. Mit seiner zuverlässigen und akribischen Überarbeitung und Aktualisierung von Auflage zu Auflage, die keine wichtige Gesetzesänderung, Entscheidung und Rechtsentwicklung unbeachtet lässt, stellt er im täglichen Gerichtsgebrauch seine Klasse unter Beweis. Der Bundesgerichtshof zieht ihn oft heran.
Die 7. Auflage kommt zur rechten Zeit
Bereits berücksichtigt sind die neuesten Gesetzesänderungen:
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Gesetz zur Änd. des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änd. der ZPO und kostenrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Umsetzung der WohnimmobilienkreditRL und zur Änd. handelsrechtlicher Vorschriften
Bilanzrichtlinie-UmsetzungsG
Gesetz zur Umsetzung der RL über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der VO über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (EuKoPfVODG, Inkrafttreten 18.1.2017) - Vereinfachung der Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürger und Unternehmen sowie die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug
Neu aufgenommen:
EuErbVO -- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
IntErbRVG -- Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Bereits eingearbeitet ist das SachVRÄndG vom 11.10.2016, das den Rechtsbehelf der Beschleunigungsrüge mit der Möglichkeit der Beschleunigungsbeschwerde für Fälle überlanger Verfahrensdauer in Umgangssachen in das FamFG einführt. Darüber hinaus werden verbindliche Qualitätsvorgaben für Sachverständige in Kindschaftssachen aufgestellt (§ 163 Abs. 1 FamFG).
Herausgeber und Autoren aus Wissenschaft, Justiz und Anwaltschaft sind durch eine Vielzahl von Publikationen ausgewiesen und aus Fortbildungsveranstaltungen in der Fachanwaltsausbildung bekannt. Sie stehen mit langjähriger Erfahrung für die besondere Qualität der Kommentierung.