Die internationale Zuständigkeit für lauterkeitsrechtliche Verfahren ist durch den EuGH noch nicht geklärt. Maßgebend für die Lösung sind die Grundprinzipien der Brüssel Ia-VO sowie die deliktsspezifischen Besonderheiten. Dabei wird zunächst umfassend auf die Rechtsprechung des EuGH zu vergleichbaren Sonderdelikten eingegangen und hergeleitet, wieso sie für das Lauterkeitsrecht nicht gelten kann. Ohne Differenzierung, ob die unlautere Handlung online oder offline begangen wurde, wird – unter Ablehnung des Ubiquitätsprinzips – auf den Marktort als zuständigkeitsrelevanten Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO abgestellt, an dem die Gerichte umfassende Kognitionsbefugnis erhalten. Hierfür werden zudem praxistaugliche Kriterien entwickelt.