Kartellgeschädigte könnten auf dem Zivilrechtsweg einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Kartelle leisten. Angesichts der asymmetrischen Verteilung von Informationen lassen sich Schadensersatzklagen ohne Zugang zu den Dokumenten der Kartellbehörden allerdings kaum substantiieren. Die jüngsten Entscheidungen der Unionsgerichte (etwa zur allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit für bestimmte Dokumentenkategorien) bestärken die Behörden in ihrer restriktiven Haltung. Auch im deutschen Recht hat die 9. GWB-Novelle die private Durchsetzung zusätzlich erschwert.
Damit Geschädigte ihre Ansprüche auf Schadensersatz tatsächlich durchsetzen können, empfehlen sich eine Wiederaufnahme des überfälligen Verfahrens zur Neufassung der Transparenz-Verordnung 1049/2001, Nachbesserungen bei der 9. GWB-Novelle und die Aufgabe der Kurzbescheid-Praxis des Bundeskartellamts. Diese Maßnahmen erlauben es den Geschädigten, zur „zweiten Säule“ bei der Durchsetzung des Wettbewerbs zu werden.