Eingriffe in das Recht des Urhebers können in unterschiedlichster Art und Weise geschehen. Während die Nutzung eines Werkes in identischer oder nahezu identischer Form als Vervielfältigung zu qualifizieren ist, liegt bei einer weitergehenden Änderung eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vor. Entfernt sich das neue Werk hingegen so weit vom Original, dass dieses geradezu zum „Verblassen“ gebracht wird, so stellt dies eine freie Benutzung dar, die der Urheber nicht mehr untersagen kann.
Diesen urheberrechtlichen Nutzungsformen und deren Abgrenzung voneinander widmet sich die Autorin in ihrem Werk. Dargestellt werden zum einen die aktuelle Gesetzeslage sowie die dazu vorhandene Rechtsprechung und Literatur. Zum anderen wird den Fragen nachgegangen, ob die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen geeignet und erforderlich sind, um den Interessenkonflikt zwischen Urhebern und Nutzern zu lösen, und ob sie mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang stehen.