Trotz persönlicher Zerwürfnisse und einer geänderten Lebenssituation jeden Tag die Pflichten eines unkündbaren Dauerschuldverhältnisses erfüllen zu müssen, erscheint unvorstellbar. Überraschenderweise ist dies eine reale Möglichkeit. Denn statt der Kündigungsfreiheit verschreibt sich das bürgerliche Recht einer Vertragsfreiheit, die den Ausschluss der Kündigung auf unbegrenzte Zeit erlaubt. Es gibt keine allgemeine Bestimmung, die die Dauer von Mindestvertragslaufzeiten begrenzt, und der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ewig unkündbare Verträge zulässig sind. Auf der anderen Seite hat sich der Gesetzgeber gerade dort, wo es darauf ankommt, für die Freiheit von Bindung entschieden. Zu unterschiedlichen Zeiten und Anlässen, in verschiedenen Ausgestaltungen und verstreut über das gesamte Zivilrecht hat er Bestimmungen geschaffen, die Mindestvertragslaufzeiten regulieren: die Bindungsgrenzen. Für seine Arbeit erhielt Ludwig Hogrebe den Harry Westermann-Preis 2017 der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster e.V.