Im Rechtsstaat bekämpft die Polizei Gefahren, keine Menschen. Für den Menschen interessiert sich das Recht erst, wenn man ihm Gefahren zurechnen kann. Nicht Freund und Feind sind daher die Kategorien des Rechtsstaats, sondern Störer und Nichtstörer. Es liegt jedoch im Wesen des Terrorismus, dass Täter unvermittelt Anschläge ungeheuren Ausmaßes ausführen können. Die Schwierigkeit, dies in Begriffen der Gefahr zu fassen, legt es nahe, an die Person des Terroristen anzuknüpfen. Das internationale Recht ringt mit dieser Strategie schon länger ("enemy combatants" etc.). Bewegt sich der Rechtsstaat also dorthin, wo das Völkerrecht schon ist und bestätigt damit ein unausgesprochenes Freund-Feind-Denken? Die Beiträge dieses Bandes stellen sich den Personalisierungstendenzen heutiger Sicherheitspolitik. Sie identifizieren die "Personalisierung" als Problem und mahnen sie zugleich als Ausgangspunkt einer konstruktiven Lösung an.