Die Schaffung des § 1192 Abs. 1a BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz hat die Einredemöglichkeiten des dinglichen Schuldners gegen die Sicherungsgrundschuld punktuell verbessert. Demgegenüber ist das Recht der Verkehrshypothek unangetastet geblieben, so dass diese ihren Leitbildcharakter in Teilen eingebüßt hat.
Die Arbeit stellt zunächst die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Verkehrshypothek und Sicherungsgrundschuld hinsichtlich der Begründung des Kreditsicherungsverhältnisses dar und widmet sich dann ausführlich den Einwendungs- und Einredemöglichkeiten gegen eine Inanspruchnahme aus dem dinglichen Recht vor und nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes. Dabei werden die Entwicklungen der Rechtsprechung sowie Alternativen zur Schaffung des § 1192 Abs. a BGB dargelegt und abschließend die Frage nach einer Verbesserung des Schuldnerschutzes beantwortet.