§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB normiert die Strafbarkeit von Cyber-Grooming und soll Kinder besser vor sexuellem Missbrauch schützen. Bereits im Vorfeld stattfindende Handlungen sind danach strafbar. Die Norm ist nicht zuletzt wegen dieser weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit in Kritik geraten. Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB in seiner aktuellen Fassung zu Recht ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde oder ob nicht vielmehr eine alternative Gestaltung oder sogar eine Streichung der Regelung angezeigt ist. Zu diesem Zweck wird im ersten Teil dieser Dissertation das Phänomen Cyber-Grooming selbst näher beleuchtet, bevor im zweiten Teil im Rahmen einer strafrechtsdogmatischen Analyse die eingangs aufgeworfene Frage der Legitimation der Norm erörtert wird.