Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Arbeitsrecht umfasst zahlreiche besondere Schutzvorschriften. Einige dieser Bestimmungen sind in aktueller Fassung vom Arbeitgeber bzw. Träger in der Kindertagesstätte auszuhängen oder auszulegen. So erfüllt er die Fürsorgepflicht und vermeidet Geldbußen und etwaige Schadensersatzansprüche der Beschäftigten.

Verantwortlich für den Aushang der aktuellen Vorschriften ist die Leiterin/der Leiter der Einrichtung. Alle Beschäftigten müssen sich jederzeit über ihre Rechte am Arbeitsplatz informieren können.

Neu in der Ausgabe 2019: Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“; Einfügung datenschutzrechtlicher Anpassungen;

Alle wichtigen Vorschriften im Überblick

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG, inkl. Verweis auf § 61b ArbGG)
Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, Auszug)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Infektionsschutzgesetz (IfSG, Auszug)
ugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kooperation, Information im Kinderschutz (KKG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Nachweisgesetz (NachwG)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Unfallverhütungsvorschriften (DGUV 1)


Alle Fakten zur Aushangpflicht

Wo ist der richtige Aufbewahrungsort? Welche Vorschriften müssen zur Verfügung gestellt werden? Welche Konsequenzen drohen, wenn die Vorschriften der Belegschaft nicht zugänglich gemacht werden?
>> Antworten zu diesen und weiteren Fragen beantwortet unser Beitrag Häufig gestellte Fragen zu den Aushangpflichtigen.