Die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kartellverbotes nach Art. 101 Abs. 1 AEUV trägt die Europäische Kommission. Gelingt dieser der Beweis, drohen den beteiligten Unternehmen hohe Bußgelder. Aus diesem Grund besteht eine enorme Praxisrelevanz hinsichtlich der Frage, wie sich die Unternehmen von einem Kartell abwenden können. Die sog. „offene Distanzierung“ stellt dabei das wichtigste Instrument dar, dass den Unternehmen zur Verfügung steht und ist daher Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des EuG und EuGH. Die Arbeit untersucht die dogmatische Einordnung und geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine erfolgreiche offene Distanzierung erfüllt sein muss und welche Funktion dem Instrument zugewiesen wird.