Die organschaftliche Vertretung der Aktiengesellschaft obliegt nach § 78 AktG grundsätzlich dem Vorstand. § 112 AktG bestimmt allerdings, dass die Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Das Aktiengesetz reagiert damit auf die mit einem Insichgeschäft verbundene Interessenkollision durch die Verlagerung der Vertretungskompetenz auf ein nicht befangenes Organ. Das Institut der organschaftlichen Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat erscheint weitgehend als erschlossen. Elena Luisa Wasserbäch stellt Überlegungen zur Vertretung gegenüber Dritten ins Zentrum ihrer Untersuchung: Neben Rechtsgeschäften gegenüber dem Vorstandsmitglied nahestehenden juristischen oder natürlichen Personen, Rechtsgeschäften zugunsten von Vorstandsmitgliedern und mehrseitigen Rechtsgeschäften unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern analysiert die Autorin auch Möglichkeiten der Inanspruchnahme des D&O-Versicherers und des Abschlussprüfers.