Strafrechtliche Hauptverhandlungen sind in mannigfacher Weise Thema massenmedialer Berichterstattung. Täglich hört und liest man über begangene Straftaten und Strafverfahren, in denen diese Taten rechtlich aufgearbeitet werden. Gerichtsberichterstattung fasziniert die Bevölkerung, weckt Emotionen und ruft Betroffenheit hervor. Trotz dieses teilweise irrationalen Interesses an Strafverfahren galt seit 1964 das Verbot der Fertigung von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen sowie der Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung aus der Gerichtsverhandlung, § 169 S. 2 GVG a.F., welches insbesondere im Vorfeld des NSU-Prozesses stark kritisiert wurde. Trotz aller Einwände der Reformgegner in der rechtspolitisch und verfassungsrechtlich geführten Diskussion kam es jüngst mit Einführung des »Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG)« zu einer moderaten Lockerung dieser Vorschrift. Im Ergebnis steht die Autorin der konkreten Ausgestaltung des EMöGG kritisch gegenüber und zeigt notwendigen Verbesserungsbedarf auf.