In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 legalisiert das neue deutsche Geheimnisschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG erstmals ausdrücklich das Phänomen des Reverse Engineering. Gegenstand der Arbeit ist eine umfassende Untersuchung der neuen Reverse Engineering-Freiheit. Hierzu entwickelt der Autor eine der Realität des Wirtschaftslebens Rechnung tragende Definition des Reverse Engineering. Nach einer praxisorientierten Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG werden dessen Auswirkungen auf den gesamten unternehmerischen Know-how-Schutz beleuchtet. Im Mittelpunkt stehen dabei die Folgen für das Urheber-, Patent- und Lauterkeitsrecht. Der Autor entwickelt hierbei zielorientierte Lösungsvorschläge für bisher unbeantwortete Rechtsfragen.