Wer hat unter welchen Umständen die Kosten einer Abmahnung zu tragen? Diese seit Entstehung des Rechtsinstitutes bestehende Frage untersucht die Arbeit anhand der für eine Kostenerstattung in Betracht kommenden einfachgesetzlichen und spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Bisherige Gesetzgebungsverfahren haben dieses Problem nur unzureichend gelöst. Die Arbeit führt daher als Lösungsansatz das an praxisorientierten Fallgruppen orientierte Kriterium des „Bietens eines Anlasses für die Rechtsverfolgung“ ein. Der Autor leitet das Kriterium aus den Rechtsgedanken der §§ 91, 93 ZPO und 681 BGB ab, um auf Kostenebene einen angemessenen Ausgleich zwischen Interessen von Abmahnenden und Abgemahnten zu schaffen.