Werden Inhalts- und Äußerungsdelikte via Internet begangen, stellt sich die Frage, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt. Solche Internetdelikte sind überwiegend als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Häufig wird angenommen, abstrakte Gefährdungsdelikte seien „typischerweise“ Tätigkeitsdelikte, die keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 I StGB hätten. Die Arbeit zeigt, dass es auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die via Internet begangen werden, einen Erfolgsort gibt, an den im Rahmen des Territorialitätsprinzips gemäß §§ 3, 9 I StGB angeknüpft werden kann. Außerdem beschreibt sie, wie der Erfolgsort bei solchen Delikten nach Maßgabe eines digitalen Territorialitätsprinzips zu bestimmen ist.