Die Drohung mit einem empfindlichen Übel ist Tathandlung der Nötigung, das Versprechen eines Vorteils Tathandlung der Bestechung. Beide Deliktsarten werden im geltenden Recht ganz unterschiedlich geregelt und scheinen klar voneinander unterschieden zu sein. Tatsächlich lassen sich jedoch vielfach Drohungen auch als Versprechungen auffassen und umgekehrt.
Die damit verbundenen Einzelprobleme werden in der Regel entweder bei den Nötigungs- oder bei den Bestechungsdelikten diskutiert. Hier wird demgegenüber das Verhältnis beider Deliktsgruppen durch eine übergreifende Konzeption bestimmt. Sie verbindet die naturalistische Unterscheidung zwischen (angekündigtem) Tun und Unterlassen mit der normativen Differenzierung zwischen freigestelltem, gebotenem und verbotenem Verhalten. Diese „Vereinigungstheorie“ führt zu einer exklusiven Fassung beider Tathandlungen.
Mit einem Übel droht hiernach, wer für den Fall der Kooperationsverweigerung ein nachteiliges Tun, das freigestellt oder verboten ist, oder aber ein nachteiliges verbotenes Unterlassen ankündigt. Einen Vorteil verspricht, wer für den Fall der Kooperation ein vorteilhaftes Tun, das freigestellt oder verboten ist, oder aber ein vorteilhaftes verbotenes Unterlassen in Aussicht stellt. Verdeutlicht wird diese Konzeption an einer Kasuistik von zehn Fällen, die überwiegend der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen sind. Dabei ergeben sich deutliche Unterschiede zur bisherigen Praxis.