Normalerweise endet ein Strafverfahren mit der Rechtskraft der dieses abschließenden Entscheidung. Danach steht das Doppelverfolgungsverbot (ne bis in idem) aus Art. 103 III GG einem erneuten Strafverfahren in derselben Sache entgegen. Ausnahmsweise erlauben jedoch die §§ 359 ff. StPO eine Wiederaufnahme.
Die Arbeit nimmt die kontinuierlichen Diskussionen um die Ausgestaltung der Wiederaufnahme zum Anlass, die Stärken und Schwächen der gegenwärtigen deutschen Rechtslage zu erörtern und deren Reformbedürftigkeit zu evaluieren. Dabei beschränkt sie sich nicht auf eine rein nationale Betrachtung. Vielmehr untersucht die Arbeit neben dem deutschen Recht auch die Rechtslage in Frankreich und England als den wichtigsten Stellvertretern des romanischen Rechtskreises und des Rechtskreises des Common Law. Auf Basis des funktionalen Vergleichs mit diesen wichtigsten – jedenfalls derzeit noch – in der EU vertretenen Rechtskreisen stellt sie Reformüberlegungen an.