Ausgehend von der herrschenden Streitgegenstandslehre der ZPO untersucht das Werk, ob Musterverfahrensanträge oder Feststellungsziele gem. § 2 Abs. 1 KapMuG dem klägerischen Antrag gem. § 253 ZPO gleichgesetzt werden können. Sie verneint dies und folgert daraus, dass der Lebenssachverhalt, der gleichgerichteten Feststellungszielen zugrunde liegt, den Streitgegenstand des Musterverfahrens maßgeblich determiniert. Im Folgenden unterbreitet die Autorin Vorschläge zur Bestimmung dieses Lebenssachverhalts. Zudem untersucht die Autorin die Ausgestaltung des Vergleichsschlusses im Musterverfahren. Nach einer dogmatischen Einordnung des Prozessvergleichs widmet sich die Bearbeitung der Frage, worüber die Parteien des Musterverfahrens mittels eines Prozessvergleichs disponieren können. Schließlich wird untersucht, welche Abreden ein Prozessvergleich im Musterverfahren zwingend erfordert und fakultativ gestattet.