Die Nichtanwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag insgesamt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, entspricht gefestigter Rechtsprechung. Die daraus resultierende Nichtigkeitsfolge geht zu Lasten von Gläubigern, Gesellschaftern und der Rechtssicherheit. Die Verfasserin zeigt für den praktisch wichtigsten Anwendungsfall, die kartellrechtswidrigen Gemeinschaftsunternehmen, auf, dass die Nichtanwendung der Lehre nicht überzeugt. Hierzu vergleicht sie insbesondere die Konsequenzen für den Wettbewerb bei Annahme von Nichtigkeit und fehlerhafter Gesellschaft. Zudem legt die Verfasserin dar, dass die Nichtigkeitsfolge auch nicht zur Prävention vor Kartellrechtsverstößen geboten ist.