Mangels einer beihilferechtlichen Bereichsausnahme steht das Konzept der Erbringung von Sozialdienstleistungen im Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) „im europäischen Zugwind“ (W. Rainer Walz). Indes kündigt sich eine Herstellung praktischer Konkordanz zwischen widerstreitenden Grundsätzen an. Das EU-Primärrecht und z.B. die Europäische Sozialcharta nehmen die „Dienste von allgemeinem Interesse“ in den Blick, um „ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte“ zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und die neuere Entscheidungspraxis der EU-Kommission würdigen die „besonderen Merkmale des Sports“ und „dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion“ (Art. 165 AEUV). Das Gericht Erster Instanz der EU hat dies jüngst in beihilferechtlichen Entscheidungen zur mitgliedstaatlichen Sportförderung bestätigt. In Europa verfestigen sich die Ideen der Gemeinnützigkeit und des Ehrenamtes als Ausformungen der Aufgabenteilung zwischen Staat und Zivilgesellschaft. Die vorliegende Arbeit skizziert diese Entwicklung unter steuer-, verfassungs-, europa- und vereinsrechtlichen Aspekten.