Mit der 7. GWB-Novelle hat die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB ergänzend zur bußgeldrechtlichen Abschöpfung Eingang in das deutsche Recht gefunden. Bis heute wurde keine der beiden Abschöpfungsmethoden vom Bundeskartellamt durchgeführt. Nach den rechtlichen Vorgaben besteht jedoch die generelle Pflicht zur Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde. Zudem besteht vor dem Hintergrund der Beseitigung rechtswidriger Wettbewerbsverfälschungen ein Bedürfnis an einer konsequenten behördlichen Vorteilsabschöpfung. Der Autor befasst sich mit der für die kartellrechtliche Praxis bedeutsamen Frage, ob Marktteilnehmer die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB mittels eines Anspruchs gegen das Bundeskartellamt durchsetzen können.