Der Autor untersucht, ob die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) die vom Verordnungsgeber postulierten Ziele erreicht. Die EUStA nahm Mitte 2021 ihre operative Tätigkeit auf, dies wurde als „kopernikanische Wende“ im europäischen Strafrecht klassifiziert. Sie ist v.a. zuständig für die Strafverfolgung von Delikten zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Ihre Errichtung war nach der Verordnungsbegründung insbesondere erforderlich, weil die mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden die Delikte im jetzigen Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft zuvor nur unzureichend verfolgten. Um zu bewerten, ob dies nun besser gelingt, werden die Rechtsgrundlagen der EUStA dargestellt und analysiert.