Das Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen in Folge eines Eigentumsvorbehaltskaufvertrags ist als „wesensgleiches Minus zum Eigentum“ bekannt und aus dem juristischen Sprachgebrauch nicht mehr wegzudenken. Der Autor löst durch die Figur des „Rechtsprädikats“ dogmatische Ungenauigkeiten des Anwartschaftsrechts auf und spricht sich gegen eine Einordnung des Instituts als Sachenrecht aus. Das Anwartschaftsrecht umschreibt letztendlich (nur) die zukünftige Inhaberschaft am Eigentumsrecht. Aufgrund der nicht-sachenrechtlichen Einordnung muss das Anwartschaftsrecht auch kollisionsrechtlich neu gedacht werden. Die Einführung des „Rechtsprädikats“ wird in diesem Zusammenhang zukünftig die korrekte Gesetzesanwendung fördern.