Der Autor untersucht die Offenlegungspflichten des 6. Abschnitts des WpHG, namentlich die §§ 33, 38 und 39 WpHG. Seit ihrem Inkrafttreten haben die Regelungen zur Beteiligungstransparenz bereits mehrfach Änderungen erfahren. Dies vor allem aufgrund aufsehenerregender Fälle des sog. Anschleichens. Die für ein Anschleichen genutzten Finanzinstrumente der Gestaltungspraxis veranlassten den Gesetzgeber zu weitreichenden Anpassungen des Anwendungsbereichs. Der Autor geht nicht nur der Frage nach, ob die derzeitigen Meldepflichten geeignet sind, das Anschleichen an eine börsennotierte Gesellschaft zu verhindern, sondern es wird vor allem herausgearbeitet, wie die Meldepflichttatbestände auszulegen sind und ob sie den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen.