Mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens macht ein in Haftung genommener Schädiger geltend, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er die von ihm im Einzelfall verletzten Verhaltensvorgaben eingehalten hätte. Die aktuelle – auch höchstrichterliche – Rechtsprechung orientiert sich für die Behandlung dieser Fallgruppen am Schutzzweck der verletzten Verhaltenspflicht. Dass dies rechtsdogmatisch wie praktisch nicht überzeugt, kritisiert der Autor unter Bezugnahme auf die Grundlagen des deutschen Haftungsrechts. Hierbei analysiert der Autor auch das Konzept des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, durch welches Präventionsgedanken für die Lösung des Problems rechtmäßigen Alternativverhaltens fruchtbar gemacht werden sollen. Nach kritischer Auseinandersetzung mit dem Rechtswidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckerwägungen in ihren verschiedenen Ausprägungen, schlägt der Autor eine Lösung über die Schadensberechnung vor, unabhängig von der jeweils verletzten Pflicht.