Einen Großteil der Verfassungsbeschwerden lehnt das Bundesverfassungsgericht ab, ohne den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mitzuteilen. Als Rechtsgrundlage für die Möglichkeit zum Begründungsverzicht fungiert § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG - eine Norm, die auf verfassungsrechtliche Bedenken trifft, zugleich aber auch die Erhebung der Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte behindert. Johannes Hilpert fragt nach verfassungs- und konventionsrechtlichen Begründungsgeboten und gewichtet Funktionen der Begründung des Nichtannahmebeschlusses im Kontext des Annahmeverfahrens der Verfassungsbeschwerde. Dabei zeigen sich die in der Begründung angelegten Falsifikationsmöglichkeiten mitnichten als Garant vollumfänglicher Entscheidungsrichtigkeit, wohl aber als unverzichtbarer Mechanismus, um demokratische Kontrolle und eine Prüfung auf Einhaltung der Gesetzesbindung zu eröffnen.