Der Zöller bleibt Dank vorausschauenden Kommentierungen weiterhin auf aktuellem Rechtsstand, auch mit allen Änderungen seit dem 1.1.2022 und sogar der jüngst zum 1.8.2022 in Kraft getretenen BRAO-Reform, die bereits umfassend eingearbeitet wurde.

Erschienen am 1.12.2021 – enthält der neue Zöller alle – auch die in der letzten Legislaturperiode verabschiedeten – Gesetzesänderungen. Einige von ihnen sind zum 1.1.2022 in Kraft getreten. Alle bestens und vorausschauend eingearbeitet vom bewährten Zöller-Team.
Werfen Sie hier direkt einen Blick in den aktuellen Zöller! 13 Beispiele für die herausragende Aktualität. 

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Viel Dynamik im Zivilprozessrecht:  Welche Gesetzesänderungen sollten Berater und Richter unbedingt kennen und warum ist die Neuauflage des Zöller besonders hilfreich?
Ein Interview von Dr. Birgitta Peters mit dem Zöller-Autor und VorsRiLG Dr. Hendrik Schultzky 

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Getreu dem Motto „Überlegenheit erfordert stetige Verbesserung“ – hat auch die 34. Auflage des Zöller insgesamt wieder viel Neues zu bieten:


Die Gesetzgebung:
Das alles drückt sich in einer Vielzahl von Gesetzesänderungen der kommentierten Vorschriften, aber auch in ganz neuen Vorschriften aus, die traditionell beim Zöller bis zur Drucklegung akribisch und auf den Punkt gebracht eingearbeitet werden. Hinzu kommen sehr viele mittelbare Auswirkungen der genannten und weiterer Änderungsgesetze auf das Verfahrensrecht, die ebenfalls enorm gründlich eingearbeitet wurden:

Einige der genannten Gesetze treten erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (das MoPeG beispielsweise erst zum 1.1.2024). Eine weitere Herausforderung, die das Zöller-Team bestens gemeistert hat. Alle Änderungen – auch die zukünftigen – werden nämlich bereits jetzt an Ort und Stelle so kompetent und vorausschauend kommentiert, dass der Leser beste Informationen sowohl über die jetzt noch geltende aktuelle als auch die zukünftige Rechtslage bekommt. 

Auch online auf der Höhe der Zeit: Und selbstverständlich ist der Zöller auch online verfügbar. Mit Aktualitätendienst bei wichtigen Gesetzesänderungen. Ein weiteres echtes Plus des Zöller!

Die Rechtsprechung: Es versteht sich von selbst, kann aber nicht oft genug betont werden. Neben der Gesetzgebung ist die kompetente Einarbeitung von Hunderten von neuen Entscheidungen Markenzeichen des Zöller. So auch wieder in der 34. Auflage.in den Zöller eingearbeitet. 

Unschlagbares Autorenteam: Bewältigt hat diese erneut große Flut an Änderungen ein aufeinander abgestimmter Autorenkreis, der eine sorgfältige, zuverlässige und praxisorientierte Kommentierung garantiert, mit Akribie und Engagement zu Werke geht und keine Wünsche offenlässt.

Autoren

Bearbeitet von Prof. Dr. Christoph Althammer, VorsRiKG Christian Feskorn, Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhold Geimer, Prof. Dr. Reinhard Greger, RiAG a.D. Kurt Herget, PräsBayVGH und PräsOLG Dr. Hans-Joachim Heßler, DirAG Dr. Arndt Lorenz, PräsOLG a.D. Clemens Lückemann, VorsRiLG Dr. Hendrik Schultzky, VizePräsLG Dr. Mark Seibel, RiOLG Dr. Gregor Vollkommer. Begründet von Dr. Richard Zöller. 


Rezensionen

InsBüro 4/2022
„Beachtlich ist, dass auch die Auswirkungen auf die ZPO von künftig erst in Kraft tretenden Gesetzen, so insbesondere durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (§§ 50, 735, 736, 859 ZPO, EGZPO) bereits aufgenommen und vorausschauend kommentiert wurden, was insoweit die Möglichkeit gibt, sich rechtzeitig auch über Kommentarliteratur in die neue Rechtsmaterie einzuarbeiten. Die Dichte der Kommentierung ist gewohnt hoch, dabei bleiben die Ausführungen konsequent prägnant, aber gleichwohl ausnahmslos gut lesbar und verständlich, was auch die 34. Auflage zu einer „Verlässlichen Bank“ und einen Wegweiser für den Rechtssuchenden und Anwender macht. […] „Der Zöller“ gilt seit jeher als Klassiker höchster Güte und empfiehlt sich auch in der aktuellen Auflage überzeugend als unentbehrlich.“
Dipl.-Rechtspflegerin Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.)

GmbHR 6/2022
„Normen, die sich bis zur dann 35. Auflage ändern werden, führt „der neue Zöller“ in der aktuell geltenden wie auch der anstehenden Neufassung an. So ändert sich die Regelung der Prozessfähigkeit im Betreuungsrecht zum 1.1.2023. Entsprechend sind sowohl § 53 ZPO in seiner aktuellen Fassung als auch § 53 ZPO in seiner künftigen Fassung nacheinander abgedruckt und im Folgenden gesondert hinsichtlich der Unterscheide kommentiert. Das Gleiche gilt etwa für § 173 ZPO (Zustellung von elektronischen Dokumenten), dessen Abs. 2 sich gleich zweifach, nämlich zum 1.1.2023 und zum 1.1.2024 ändern wird. Dies dokumentiert nicht nur Weitsicht, sondern ist auch vorbildlich und besonders nutzerfreundlich. Die Aktualität des Werks bis zur nächsten Neuauflage wird so im voraussehbaren Maße bezogen auf bereits bekannte anstehende Gesetzesänderungen gewährleistet. […] Insgesamt weiß die Auflage durch Qualität und Aktualität durchweg zu überzeugen. Das Werk ist aus Sicht des Verfassers ein Muss für jede juristische Bibliothek.“
Paul H. Assies, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Köln

MDR 7/2022
„Umso beeindruckender ist es, pünktlich zum Jahresbeginn einen Kommentar in den Händen zu halten, der den aktuellen Rechtsstand zum 1.1.2022 vollständig berücksichtigt. In die Kommentierung einbezogen sind auch Regelungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. So ist etwa die Vorschrift über die Pflicht zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungswegs für Zustellungen in § 173 Abs. 2 ZPO in den Fassungen vom 1.1.2022, v. 1.1.2023 und 1.1.2024 berücksichtigt. Die Regelung über die Prozessfähigkeit bei Betreuung (§ 53 ZPO) ist sowohl in der geltenden als auch in der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Fassung kommentiert. […] Insgesamt wird der Zöller auch in der Neuauflage seine Bedeutung als stets zuverlässige und aktuelle Informationsquelle behalten.“
VorRiBGH Dr. Klaus Bacher, Karlsruhe

DGVZ 3/2022
„Die Attraktivität des Zöller wurde durch seine Überarbeitung nochmals gesteigert. Gerichte, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Rechtswissenschaft werden gerne in jedem Fall zum Zöller greifen.“
Stefan Mroß

MAV-Mitteilungen 5/2022
„Den Kommentar trotz der Fülle des Materials übersichtlich zu halten und den Gebrauch zu erleichtern, war auch in dieser Auflage ein besonderes Anliegen der Bearbeiter. Der Erfolg ist eine Fülle an Informationen in nur einem Band. Ein gut aufgelegter Begleiter!“
RA Peter Irrgeher, Puchheim

Rezensionen zur 33. Auflage

1. Alle zwei Jahre warten viele Richter, Rechtsanwälte, Notare und andere im Zivilprozess tätige Juristen auf die Neuauflage des von Richard Zöller begründeten Kommentars zur Zivilprozessordnung (…). Und auch dieses Mal wird die Vorfreude der Nutzer nicht enttäuscht. Anders als bei den letzten Neuauflagen gab es diesmal keine neuen Bearbeiter im Team. Trotz dieser Kontinuität der Autoren gibt es aber einige neue Akzente:

Die Normen zur Prozesskostenhilfe (§§ 118-127 ZPO; Autor: Hendrik Schultzky) und Verfahrenskostenhilfe (§§ 76-78 FamFG; Autor: Christian Feskorn) wurden aufgrund eines internen Bearbeiterwechsels grundlegend neu bearbeitet. Wie schon in den Vorauflagen – dort insbesondere bei der Kommentierung der Normen zur Zwangsvollstreckung – hat dieser Neubeginn der Kommentierung sichtlich gutgetan.

Die Kommentierung zur Richterablehnung (§§ 41-49 ZPO; Autor: Gregor Vollkommer) und zum Urkundenbeweis (§§ 414-444 ZPO; Autor: Christian Feskorn) wurden grundlegend überarbeitet. Will ein Kommentar aktuell bleiben, müssen solche Überarbeitungen, die die Kontinuität beim Zitieren erschweren, in Kauf genommen werden. Das Ergebnis, eine aktuelle und neu durchdachte Kommentierung, rechtfertigt dieses Vorgehen allemal.

Neu ist zudem die Kommentierung der sich derzeit dem „Praxistest“ unterziehenden Musterfeststellungsklage (§§ 606-614 ZPO, § 32c ZPO; Autoren: Gregor Vollkommer, Hendrik Schultzky). Zudem betont die Neuauflage die Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs noch mehr, denn die sich daraus ergebenden Probleme (Stichwort: E-Akte) verlangen nach neuen Lösungen. Der Kommentar hält sich allerdings bei diesen Neuerungen wohltuend zurück, denn erst die Praxis wird zeigen, wo die Probleme wirklich liegen, wie sich etwa bei der aktuellen Rechtsprechung zur Container-Signatur zeigt (Greger, § 130a Rz. 8). Es hilft dabei ungemein, dass die technischen Begriffe im Zuge der Kommentierung auch erläutert werden.

Wenn sich auch im Übrigen die Grundlagen der Prozessordnungen wenig verändern, so gibt es doch an einigen Stellen Neuerungen, die die Neuauflage zuverlässig erkennt und erläutert. So werden die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigt, ebenso wie das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom 2.7.2019. Ohnehin sind die Bezüge des Europarechts und – mittlerweile für den Praktiker unverzichtbar – die für das nationale Verfahren notwendigen europäischen Normen (Autor: Reinhold Geimer) umfassend kommentiert.

Der Kommentar bietet einen verlässlichen und sicheren Zugriff auf alle Fragen der ZPO: Es würde den hier vorgegebenen Rahmen sprengen, wollte man sich mit den einzelnen Kommentierungen auseinandersetzen. Stichproben zeigen aber, dass die Probleme umfassend erkannt und erörtert werden; soweit angezeigt, auch mit zuverlässigen Literaturhinweisen. Daher kann der Kommentar im wissenschaftlichen Diskurs mit den Großkommentaren mithalten, ohne den Blick für den praktischen Bezug zu verlieren.

Dass Literatur und Rechtsprechung verlässlich zitiert werden, ist bei diesem Werk selbstverständlich. Noch zitiert der Kommentar Urteile nach leicht aufzufindenden Fundstellen und widersteht so dankenswerterweise dem Zeitgeist, Urteile nur nach Aktenzeichen und Datum zu zitieren – selbst wenn das das leichtere Auffinden im Internet ermöglicht. Die Darstellung bleibt trotz der Dichte der Informationen stets lesbar: so können die Erläuterungen von Gregor Vollkommer zum Streitgegenstand in der Einleitung oder zur Rechtskraft (vor § 322 Rz. 7 ff.) jedem Studenten oder Referendaren wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Denn der Kommentar ist wegen seiner prägnanten Darstellungen auch für die Ausbildung gut geeignet.

Der „Zöller“ ist – wie schon in der letzten Auflage etwa beim Schriftbild – leserfreundlicher geworden: Nunmehr sind die umfangreichen Randziffern bei den Stichwort-ABCs etwa zum Streitwert (§ 3 Rz. 16) oder zu den zu ersetzenden Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Rz. 13) weiter untergliedert worden, so dass das Werk auch hier besser zitierbar wird.

Verlag und Autoren haben meisterhaft auch technisch die Schwierigkeiten bewältigt, die eine nach Erscheinen der Neuauflage am 12.12.2019 verkündete und am 1.1.2020 in Kraft tretende Änderung der ZPO bereitete: Das „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften“, mit dem einige Neuerungen in die ZPO eingefügt wurden – unter anderem die lange erwartete Perpetuierung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – kann nun mit ganz aktuellen Kommentierungen über www.otto-schmidt.de/zoeller  abgerufen werden. Damit haben nicht nur die Nutzer des Online-Kommentars, sondern auch die Nutzer der Printausgabe Zugang zu aktuellsten Kommentierungen. Um den Leserservice abzurunden, verweist schon die Printauflage bei allen nunmehr geänderten Normen auf die Änderungen und die im Internet abrufbaren Neukommentierungen.

So zeigt etwa die Neukommentierung des § 544 ZPO (Autor: Hans-Joachim Heßler) den Hintergrund und die Auswirkungen der Einführung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde. Heßler (§ 544 Rz. 6) weist zu Recht darauf hin, dass diese pragmatische Lösung eine bessere – wenn auch nicht optimale – Konzentration der Ressourcen des Bundesgerichtshofs auf wesentliche Fälle erlaubt, auch wenn dadurch die puristische Lösung des Gesetzgebers aus dem Jahre 2001, die die Nichtzulassungsbeschwerde allen in Berufungsverfahren unterlegenen Parteien ermöglichen wollte, nunmehr zu Grabe getragen wurde.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass nun ein starkes Team von Autoren zur Verfügung steht, das durchgängig auf hohem Niveau und verlässlich die ZPO und weitere wesentliche Gesetze erläutert. Die Autoren und der Verlag haben sich bei der Neuauflage nicht auf ihren Lorbeeren ausgeruht; sie stellen sich vielmehr erfolgreich der Aufgabe, den Spitzenplatz zu verteidigen, den der Kommentar als Handkommentar in der Fachwelt erworben hat.
VorsRiLG Dr. Peter Kieß, MDR 2/2020

2. Seit meinen ersten Proberichtertagen in einer Zivilkammer ist der Zöller mein zuverlässiger Helfer in allen klärungsbedürftigen Zivilprozesslagen. Auf die in der Praxis auftretenden verfahrensrechtlichen Fragen habe ich im Zöller stets fundierte und dank der eingängigen Aufbereitung auf Anhieb einleuchtende Antworten gefunden. Die gleichen Erfahrungen habe ich nach meinem Wechsel zu den Familiensachen im Hinblick auf die Kommentierung des Familienverfahrensrechts gemacht. So ist mir der Zöller zum ständigen Begleiter und zur unentbehrlichen Arbeitshilfe geworden. Dem Familienrechtler bietet er den unschätzbaren Vorteil, die oft miteinander verwobenen Probleme der Auslegung von ZPO- und FamFG-Normen ohne Rückgriff auf einen weiteren Kommentar in einem Zugriff lösen zu können.

Diese Stärken spielt der Zöller auch in seiner neuesten Auflage voll aus. Die Zusammensetzung des Autorenteams ist nach den zur Vorauflage vollzogenen wesentlichen Änderungen gleichgeblieben. Allerdings sind einzelne Bearbeitungsbereiche von Geimer – vor allem die besonders praxisrelevanten PKH- bzw. VKH-Normen – auf andere Autoren übergegangen: Feskorn hat von ihm die Kommentierung der §§ 415–444 ZPO, der §§ 1–22a FamFG und der §§ 76–78 FamFG übernommen, Schultzky die Erläuterung der §§ 114–127 ZPO. Die aktuelle zivil- und familienverfahrensrechtliche Rechtsprechung ist – mit Stand Oktober 2019 – umfangreich und höchst informativ eingearbeitet.

Die grundlegende Neubearbeitung der Vorschriften des PKH- bzw. VKH-Rechts vermag durchweg zu überzeugen. Die von Schultzky neu eingefügten Vorbemerkungen zu § 114 ZPO bieten einen übersichtlichen und klar durchstrukturierten Aufriss der die einzelnen Normen des PKH-Rechts übergreifenden Probleme. Die Rechtsprechung des BGH zum Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bei Abschluss eines Mehrvergleichs (BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16, FamRZ 2018, 602 = FamRB 2018, 148) wird unter Einbeziehung der prägnant erörterten Frage der Intensität der Erfolgsaussichtsprüfung bei Vergleichsschluss eingängig referiert (Vor § 114 ZPO Rz. 6, § 114 ZPO Rz. 38). Auch in der Neuauflage erweist sich die ebenso umfassende wie komprimierte Darstellung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens und Vermögens als wertvolle Arbeitshilfe. Die von Feskorn neu bearbeitete Kommentierung des § 76 FamFG besticht durch die eingängig strukturierte Zuordnung problematischer VKH-Konstellationen zu den einzelnen Familienverfahrensarten (Rz. 12 ff.). Die Orientierung wird durch die zu jeder Verfahrensart gebündelte Erörterung der Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit erleichtert. Bezüglich der Streitfrage, ob ein Antrag auf Kindesunterhalt im streitigen Verfahren im Hinblick auf das vereinfachte Verfahren gem. §§ 249 ff. FamFG mutwillig ist, positioniert sich Feskorn klar und verneint Mutwilligkeit überzeugend nicht nur in bestimmten Konstellationen, sondern insgesamt mit Verweis auf die fehlende Praktikabilität im Mangelfall und die nicht von vornherein gewährleistete schnellere Anspruchsdurchsetzung im vereinfachten Verfahren (Rz. 15).

Besonders zu würdigen ist ferner die Bearbeitung des § 89 FamFG durch Feskorn, die sich vor allem durch eine kompakte und prägnante Darstellung der Exkulpationsgründe nach Abs. 4 (Rz. 14) auszeichnet. Zur Problematik der Ahndung mehrerer Verstöße genügt der weiterführende Verweis (Rz. 12) auf die Kommentierung zu § 890 ZPO. Dort widmet sich Seibel eingehend der Frage der Zusammenfassung einzelner Verstöße unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung und der natürlichen Handlungseinheit (Rz. 20). Exemplarisch zeigt sich hier die bereits angesprochene Stärke der in einem Band verbundenen Kommentierung des Zivilprozess- und des Familienverfahrensrechts, die ohne weiteren Aufwand verfahrensordnungsübergreifende Problemlösungen ermöglicht.

Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die detaillierte und zugleich übersichtlich aufbereitete Kommentierung des Rechts auf Richterablehnung (§ 42 ZPO) durch G. Vollkommer, die den Anwender die einschlägige Problemkonstellation – auch dank des vorangestellten alphabetischen Stichwortverzeichnisses – sofort auffinden lässt. Da die diesbezüglichen ZPO-Vorschriften gem. § 6 Abs. 1 FamFG in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten, kann der Zöller auch zu diesen sehr praxisrelevanten Fragen in einem Zugriff um Rat ersucht werden, ob es sich nun um eine Zivilklage, ein Unterhaltsverfahren oder eine Kindschaftssache handelt.

Die aktuelle BGH-Entscheidung zur Anfechtbarkeit gerichtlich gebilligter Umgangsvergleiche (BGH v. 10.7.2019 – XII ZB 507/18, FamRZ 2019, 1616 = FamRB 2019, 392) hat Eingang gefunden in die Kommentierung des § 58 FamFG durch Feskorn und in die Bearbeitung des § 156 FamFG durch Lorenz (jew. Rz. 3). Dieser verbindet seine Ausführungen hierzu mit praktisch hilfreichen Bemerkungen zum Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG.

Damit lässt der Zöller auch in seiner Neuauflage keine Wünsche offen. Mit seiner Hilfe kann der Anwender die Probleme des Zivilprozess- und Familienverfahrensrechts schon im ersten Zugriff einer Lösung zuführen, die den Bedürfnissen der Rechtspraxis auf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage in jeder Hinsicht gerecht wird. Wer den Zöller zu Rate zieht, ist stets bestens beraten und kann in allen Verfahrenslagen gewiss sein, keine einschlägige Gerichtsentscheidung und keinen erheblichen rechtlichen Gesichtspunkt zu übersehen.
RiOLG Ulrich Rake, FamRB 2020, 171 

3. Wann immer prozessuale Fragen auftauchen, ist der Zöller die erste Wahl. Vor allem in der täglichen Anwalts- und Gerichtspraxis ist der Zöller seit Jahrzehnten unverzichtbar. Die mehr als 3000 Seiten stellen ein gewichtiges Pfund dar, mit dem man wuchern kann. 
RA Peter Irrgeher, MAV-Mitteilungen 572020

4.  Auch die 33. Auflage hält das, was die Vorauflagen versprochen haben: „Der Zöller“ setzt Maßstäbe in Bezug auf Aktualität, Prägnanz, Recherchetiefe und Anwenderfreundlichkeit. Sind die erstgenannten Kriterien schon als eigener Standard zu bezeichnen, überrascht die Neuauflage in Bezug auf die Anwenderfreundlichkeit mit gut sichtbaren Gliederungsebenen, die das Nachschlagen als sehr komfortabel gestalten. „Der Zöller“ empfiehlt sich als Standardwerk eines hochqualitativen ZPO-Handkommentars auf jedem Schreibtisch.
Dipl.-Rpfl. Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.), InsbürO 2/2020

5.  Hunderte von neuen Entscheidungen wurden auch in der 33. Auflage in den Zöller eingearbeitet, an vielen Stellen mit übersichtlichen ABCs nach sachverhaltsbezogenen Stichwörtern, (…) Immer in Bewegung – ständige Ausrichtung auf aktuelle Entwicklungen. Jede Auflage wird genutzt, um Ballast abzuwerfen und aktuelle praxisrelevante Themen in den Mittelpunkt zu stellen. Dazu Verbesserungen der Nutzbarkeit durch sichtbare Gliederungsebenen, Reduzierung der Abkürzungen, Auflösung der a.a.O.-Verweise, …. Unschlagbares Autorenteam – Bewältigt hat diese erneute große Flut an Änderungen ein aufeinander abgestimmter Autorenkreis, der eine sorgfältige, zuverlässige und praxisorientierte Kommentierung garantiert, mit Akribie und Engagement zu Werke geht und keine Wünsche offenlässt.
ArztRecht 5/2020

6.  Alle zwei Jahre warten viele Richter, Rechtsanwälte, Notare und andere im Zivilprozess tätige Juristen auf die Neuauflage des von Richard Zöller begründeten Kommentars zur Zivilprozessordnung, der mittlerweile auch über juris.de und otto-schmidt.de/online vielen Nutzern digital zur Verfügung steht. Und auch dieses Mal wird die Vorfreude der Nutzer nicht enttäuscht. Anders als bei den letzten Neuauflagen gab es diesmal keine neuen Bearbeiter im Team. Trotz dieser Kontinuität der Autoren gibt es aber einige neue Akzente:

Die Normen zur Prozesskostenhilfe (§§ 118-127 ZPO; Autor: Hendrik Schultzky) und Verfahrenskostenhilfe (§§ 76-78 FamFG; Autor: Christian Feskorn) wurden aufgrund eines internen Bearbeiterwechsels grundlegend neu bearbeitet. Wie schon in den Vorauflagen – dort insbesondere bei der Kommentierung der Normen zur Zwangsvollstreckung – hat dieser Neubeginn der Kommentierung sichtlich gutgetan.

Die Kommentierung zur Richterablehnung (§§ 41-49 ZPO; Autor: Gregor Vollkommer) und zum Urkundenbeweis (§§ 414-444 ZPO; Autor: Christian Feskorn) wurden grundlegend überarbeitet. Will ein Kommentar aktuell bleiben, müssen solche Überarbeitungen, die die Kontinuität beim Zitieren erschweren, in Kauf genommen werden. Das Ergebnis, eine aktuelle und neu durchdachte Kommentierung, rechtfertigt dieses Vorgehen allemal.

Neu ist zudem die Kommentierung der sich derzeit dem „Praxistest“ unterziehenden Musterfeststellungsklage (§§ 606-614 ZPO, § 32c ZPO; Autoren: Gregor Vollkommer, Hendrik Schultzky). Zudem betont die Neuauflage die Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs noch mehr, denn die sich daraus ergebenden Probleme (Stichwort: E-Akte) verlangen nach neuen Lösungen. Der Kommentar hält sich allerdings bei diesen Neuerungen wohltuend zurück, denn erst die Praxis wird zeigen, wo die Probleme wirklich liegen, wie sich etwa bei der aktuellen Rechtsprechung zur Container-Signatur zeigt (Greger, § 130a Rz. 8). Es hilft dabei ungemein, dass die technischen Begriffe im Zuge der Kommentierung auch erläutert werden.

Wenn sich auch im Übrigen die Grundlagen der Prozessordnungen wenig verändern, so gibt es doch an einigen Stellen Neuerungen, die die Neuauflage zuverlässig erkennt und erläutert. So werden die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigt, ebenso wie das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom 2.7.2019. Ohnehin sind die Bezüge des Europarechts und – mittlerweile für den Praktiker unverzichtbar – die für das nationale Verfahren notwendigen europäischen Normen (Autor: Reinhold Geimer) umfassend kommentiert.

Der Kommentar bietet einen verlässlichen und sicheren Zugriff auf alle Fragen der ZPO: Es würde den hier vorgegebenen Rahmen sprengen, wollte man sich mit den einzelnen Kommentierungen auseinandersetzen. Stichproben zeigen aber, dass die Probleme umfassend erkannt und erörtert werden; soweit angezeigt, auch mit zuverlässigen Literaturhinweisen. Daher kann der Kommentar im wissenschaftlichen Diskurs mit den Großkommentaren mithalten, ohne den Blick für den praktischen Bezug zu verlieren.

Dass Literatur und Rechtsprechung verlässlich zitiert werden, ist bei diesem Werk selbstverständlich. Noch zitiert der Kommentar Urteile nach leicht aufzufindenden Fundstellen und widersteht so dankenswerterweise dem Zeitgeist, Urteile nur nach Aktenzeichen und Datum zu zitieren – selbst wenn das das leichtere Auffinden im Internet ermöglicht. Die Darstellung bleibt trotz der Dichte der Informationen stets lesbar: so können die Erläuterungen von Gregor Vollkommer zum Streitgegenstand in der Einleitung oder zur Rechtskraft (vor § 322 Rz. 7 ff.) jedem Studenten oder Referendaren wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Denn der Kommentar ist wegen seiner prägnanten Darstellungen auch für die Ausbildung gut geeignet.

Der „Zöller“ ist – wie schon in der letzten Auflage etwa beim Schriftbild – leserfreundlicher geworden: Nunmehr sind die umfangreichen Randziffern bei den Stichwort-ABCs etwa zum Streitwert (§ 3 Rz. 16) oder zu den zu ersetzenden Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Rz. 13) weiter untergliedert worden, so dass das Werk auch hier besser zitierbar wird.

Verlag und Autoren haben meisterhaft auch technisch die Schwierigkeiten bewältigt, die eine nach Erscheinen der Neuauflage am 12.12.2019 verkündete und am 1.1.2020 in Kraft tretende Änderung der ZPO bereitete: Das „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften“, mit dem einige Neuerungen in die ZPO eingefügt wurden – unter anderem die lange erwartete Perpetuierung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) – kann nun mit ganz aktuellen Kommentierungen über www.otto-schmidt.de/zoeller abgerufen werden. Damit haben nicht nur die Nutzer des Online-Kommentars, sondern auch die Nutzer der Printausgabe Zugang zu aktuellsten Kommentierungen. Um den Leserservice abzurunden, verweist schon die Printauflage bei allen nunmehr geänderten Normen auf die Änderungen und die im Internet abrufbaren Neukommentierungen.

So zeigt etwa die Neukommentierung des § 544 ZPO (Autor: Hans-Joachim Heßler) den Hintergrund und die Auswirkungen der Einführung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde. Heßler (§ 544 Rz. 6) weist zu Recht darauf hin, dass diese pragmatische Lösung eine bessere – wenn auch nicht optimale – Konzentration der Ressourcen des Bundesgerichtshofs auf wesentliche Fälle erlaubt, auch wenn dadurch die puristische Lösung des Gesetzgebers aus dem Jahre 2001, die die Nichtzulassungsbeschwerde allen in Berufungsverfahren unterlegenen Parteien ermöglichen wollte, nunmehr zu Grabe getragen wurde.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass nun ein starkes Team von Autoren zur Verfügung steht, das durchgängig auf hohem Niveau und verlässlich die ZPO und weitere wesentliche Gesetze erläutert. Die Autoren und der Verlag haben sich bei der Neuauflage nicht auf ihren Lorbeeren ausgeruht; sie stellen sich vielmehr erfolgreich der Aufgabe, den Spitzenplatz zu verteidigen, den der Kommentar als Handkommentar in der Fachwelt erworben.
VorsRi am LG Dresden Dr. Peter Kieß, MDR 2/2020

7. Auch die 33. Auflage hält das, was die Vorauflagen versprochen haben: „Der Zöller“ setzt Maßstäbe in Bezug auf Aktualität, Prägnanz, Recherchetiefe und Anwenderfreundlichkeit. Sind die erstgenannten Kriterien schon als eigener Standard zu bezeichnen, überrascht die Neuauflage in Bezug auf die Anwenderfreundlichkeit mit gut sichtbaren Gliederungsebenen, die das Nachschlagen sehr komfortabel gestalten. „Der Zöller“ empfiehlt sich als Standardwerk eines hochqualitativen ZPO-Handkommentars auf jedem Schreibtisch.
Dipl.-Rpfl. Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.), InsBüro 2/2020

8. Wann immer zivilprozessuale Fragen auftauchen, ist der Zöller die erste Wahl. Vor allem in der täglichen Anwalts- und Gerichtspraxis ist der Zöller seit Jahrzehnten unverzichtbar. Die mehr als 3000 Seiten stellen ein gewichtiges Pfund dar, mit dem man wuchern kann,
RA Peter Irrgeher, Puchheim, MAV-Mitteilungen 5/2020

9. Unschlagbares Autorenteam – Bewältigt hat diese erneute große Flut an Änderungen ein aufeinander abgestimmter Autorenkreis, der eine sorgfältige, zuverlässig und praxisorientierte Kommentierung garantiert, mit Akribie und Engagement zu Werke geht und keine Wünsche offen lässt.
ArztRecht 5/2020 ((Kein Name angegeben))