Nach §1066 ZPO gelten die Vorschriften über vertraglich vereinbarte Schiedsgerichte entsprechend für "Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige [...] Verfügungen angeordnet werden". Während solche letztwilligen Schiedsverfügungen im 20.Jahrhundert sehr selten waren, beschäftigen sie heute die deutschen Gerichte mit gewisser Regelmäßigkeit. Mit Zunahme der praktischen Relevanz rücken auch die dogmatischen Grundlagen letztwilliger Schiedsverfügungen in den Fokus: Warum darf der Erblasser nicht nur materielle, sondern auch prozessuale Verfügungen von Todes wegen treffen? Wie weit reicht die Zuständigkeit des letztwillig eingesetzten Schiedsgerichts? Und welches Recht ist anzuwenden, wenn der Erbfall grenzüberschreitende Bezüge aufweist? Jakob Gleim beantwortet diese Fragen und bezieht dabei im Rahmen eines Rechtsvergleichs auch das US-amerikanische Recht ein. Fürdie vorliegende Dissertation wurde Jakob Gleim mit der2020 der Max-Planck-Gesellschaft ausgezeichnet.