Die Betriebsratsbeteiligung bei Einstellungen nach § 99 BetrVG stellt eine für Arbeitgeber und einzustellenden Arbeitnehmer wichtige Hürde zur tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb dar. In der Arbeit wird aufgezeigt, welche Arten von Beschäftigungsverhältnissen den Beteiligungstatbestand auslösen: neben Arbeitsverhältnissen auch andere weisungsgebundene Rechtsverhältnisse. Davon unberührt sind hingegen Tätigkeiten auf Basis freier Mitarbeit oder im Rahmen von Werkverträgen mit anderen Unternehmen. Die Rechtsprechung weitet den Einstellungsbegriff zu sehr aus und fasst verschiedene Arbeitsvertragsmodifikationen darunter, was nicht mehr der Systematik des Betriebsverfassungsrechts entspricht. Neben Betriebsrat und Arbeitgeber hat der einzustellende Arbeitnehmer ein Interesse an einer Zustimmungserteilung, sodass es erforderlich sein kann, ihm im Zusammenhang mit dem in § 99 BetrVG vorgesehenen Zustimmungsersetzungsverfahren eigene Rechte einzuräumen.