Das "geistige Eigentum" basiert auf einer spezifischen Vorstellung von Wirklichkeit. Demnach existieren immaterielle Güter wie Werke, Erfindungen und Designs, die von ihren Verkörperungen in Büchern, Erzeugnissen usw. strikt zu unterscheiden sind. Alexander Peukert unterzieht dieses Wirklichkeitsverständnis einer rechtsrealistischen Kritik. Er erläutert zunächst, dass das herrschende Paradigma des abstrakten Immaterialguts ontologisch unplausibel ist. Denn die Existenz eines vermeintlich abstrakten Werkes, einer Erfindung usw. hängt von der Existenz mindestens einer ihrer "Verkörperungen" ab. Auch die Rechtsgeschichte spricht gegen die Annahme, dass die Wirklichkeit des IP-Rechts eine gegebene äußere Tatsache wie z.B. ein Stück Land darstellt, auf die das Recht zwangsläufig trifft. Das Reden und Denken in Kategorien abstrakter Immaterialgüter bildete sich nämlich überhaupt erst im 18. Jahrhundert heraus. Schließlich verfügt die herrschende Vorstellung über nur geringe juristische Erklärungskraft, da sie zahlreiche Besonderheiten der IP-Rechte im Vergleich zum Sacheigentum nicht verständlich machen kann. Insgesamt zeigt sich, dass das abstrakte Immaterialgut eine sprachliche Konstruktion ist, deren alleiniger Zweck darin besteht, ein Eigentumsobjekt zu fingieren. Wir reden und denken, als ob es eigentumsfähige Immaterialgüter gibt, damit die Eigentumsform zum Einsatz kommen kann. Realitätsnäher und damit regelungsadäquater ist eine handlungs- und artefaktbasierte IP-Theorie, die das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte als ausschließliche Rechte zur Herstellung und sonstigen Nutzung von Artefakten begreift, die einem "Master-Artefakt" ausreichend ähnlich sind.