Obwohl der Gleichheitssatz bereits seit Beginn der europäischen Einigung fester Bestandteil der Rechtsprechung des EuGH war, begegnet seine Anwendung immer noch zahlreichen Schwierigkeiten. Insbesondere in der Frage der Vergleichbarkeit von Sachverhalten ist eine allgemeine Definition weder erreichbar noch erforderlich. Vielmehr sind unterschiedliche Ansätze heranzuziehen und es ist ggf. bei einer Willkürprüfung zu verbleiben. In der Frage der Rechtfertigung zeichnet sich eine klare Linie der EuGH-Rechtsprechung ab, die allerdings von der aus dem nationalen Recht gewohnten abweicht, insbesondere im Fehlen einer Angemessenheitsprüfung und in der Betonung einer Kohärenzprüfung, die eine sorgfältige Begründung durch den Gesetzgeber erforderlich macht. De lege ferenda sollten nationale Normen nicht an den europäischen Grundrechten gemessen werden, de lege lata ist eine weite Überprüfung hinzunehmen. Die Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht sind vielgestaltig und potenziell erheblich, etwa bei der Behandlung möglicherweise vergleichbarer Berufe.