Eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts setzt grundsätzlich eine Schadenswahrscheinlichkeit voraus, mit einer Ausnahme: die sog. Anscheinsgefahr. Diese ist allerdings davon abhängig, ob der handelnde Polizeibeamte „idealtypisch" vorgegangen ist. Um diesen – auch hinsichtlich Gefahrverdacht und polizeilicher Verantwortlichkeit relevanten – Maßstab zu präzisieren, setzt sich der Autor mit seiner genauen Zuordnung auseinander. Dazu betrachtet er die einzelnen Schritte im Prozess der polizeilichen Entscheidung über das Vorliegen einer Gefahr. Die klare Zuordnung insbesondere zum Schritt der Sachverhaltsermittlung erlaubt die sich anschließende inhaltliche Konkretisierung des Maßstabs. Hierbei erörtert der Autor Rechtsfragen hinsichtlich möglicher Ermittlungsfehler und dienstlicher Erfahrung.