§ 184j StGB zählt zu den meist gescholtenen Tatbeständen des StGB. Die Kritik bezieht sich insbesondere auf die fehlende Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip. Unter Rückgriff auf sozialpsychologische Erkenntnisse gelingt es dem Autor, die Kritik zu entschärfen. § 184j StGB erweist sich vor dem Hintergrund der Gefahren von Gruppendynamiken als verhältnismäßig. Auf Grundlage dieser Feststellung setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, inwiefern es einer allgemeinen Zurechnungsnorm für jedwede Straftaten aus Gruppen bedarf. Schließlich kommt er zu dem Ergebnis, dass Regelungsbedarf allein für aus Gruppen heraus begangene Sexualstraftaten besteht. Abschließend präsentiert der Autor eine Alternativformulierung für § 184j StGB.