Die Missbräuchlichkeit unternehmerischen Marktverhaltens ist zentrales Kriterium deutscher und EU-kartellrechtlicher Verbote, die auch privatrechtlich durchgesetzt werden können. Diese Verbote richten sich aber nur an Unternehmen, die marktbeherrschend sind oder relative Marktmacht innehaben. Der auf § 242 BGB gestützte Rechtsmissbrauchseinwand findet demgegenüber auf alle Privatrechtssubjekte Anwendung, einschließlich Unternehmen unabhängig ihrer Marktstellung. Sowohl das kartellrechtliche Missbrauchsverbot als auch der Rechtsmissbrauchseinwand ermöglichen Marktteilnehmern, die von behindernden unternehmerischen Praktiken betroffen sind, die privatrechtliche Abwehr solcher Praktiken. Der Autor untersucht daher die Frage, ob der Einsatz des § 242 BGB zur Kontrolle unternehmerischen Verhaltens eine im Kartellrecht zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung unterläuft, dass behinderndes Wettbewerbsverhalten unterhalb der kartellrechtlichen Aufgreifschwellen unbedenklich ist.